Krankenversicherungspflicht
Versicherungsvorschriften
Durch den angegebenen Erlass ist auch eine Kategorie der ausländischen Bürger und Staatenlosen bestimmt, die keiner Pflichtkrankenversicherung unterliegen, darunter auch:
Staatsoberhäupter und Oberhäupter der Regierungen der ausländischen Staaten, Leiter und Mitglieder der Parlaments- und Regierungsdelegationen sowie auch deren Familienmitglieder und begleitende Personen;
Leiter und Mitarbeiter der ausländischen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten in Weißrussland und Russland sowie auch deren Familienmitglieder und begleitende Personen;
Amtspersonen der Weltorganisationen, der Repräsentanzen dieser Organisationen in Weißrussland und Russland sowie auch deren Familienmitglieder und begleitende Personen;
Besatzungsmitglieder der ausländischen Militärflugzeuge, Verkehrsflugzeuge und der internationalen Fluglinien, Fachpersonal der internationalen Züge beim Aufenthalt im Flughafen oder auf Bahnhof, internationale Speditionskraftfahrer;
ausländische Bürger, die den Flüchtlingsstatus beantragen;
Bürger der Staaten, mit denen das Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens hinsichtlich der kostenlosen dringlichen medizinischen Hilfeleistung bzw. Notfallversorgung abgeschlossen ist (Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldawien);
Bürger der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft der Unabhängigen Staaten, denen dringliche medizinische Hilfe laut dem Abkommen über medizinische Hilfeleistung an Bürger der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft der Unabhängigen Staaten, das am 27. März 1997 in Moskau unterzeichnet wurde, kostenlos geleistet wird;
ausländische Bürger, die durch das Territorium der Republik mit internationalen Zügen, Verkehrsflugzeugen und internationalen Fluglinien durchreisen;
Mit dem Versicherungsschein wird der Abschluss des Krankenversicherungsvertrages mit der weißrussischen bzw. ausländischen Versicherungsgesellschaft bestätigt.
Der Krankenversicherungsvertrag, der mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird, muss folgende Angaben enthalten:
den Firmennamen und den Sitz der ausländischen Versicherungsgesellschaft, das laufende Konto (Verrechnungskonto) der ausländischen Versicherungsgesellschaft, den Namen und die Adresse des ausländischen Bürgers;
der Versicherungsschein muss für das Territorium der Republik Geltung haben;
die Versicherung muss während der ganzen Aufenthaltsfrist des ausländischen Bürgers in der Republik Belarus Geltung haben;
die Deckungssumme der Versicherung (Haftungsgrenze) muss mindestens 10 000 EUR betragen;
die Versicherung muss solche Versicherungsfälle wie Gesundheitsstörung des Versicherungsnehmers durch plötzliche Krankheit oder durch einen Unfall umfassen.
Wenn der ausländische Bürger keinen Krankenversicherungsvertrag mit der ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat und den Abschluss der Pflichtkrankenversicherung laut der Ordnung, die durch gesetzliche Normen der Republik Belarus festgelegt ist, weigert, wird sein Übergang über die Staatsgrenze der Republik Belarus verweigert.
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