Krankenversicherungspflicht

In Übereinstimmung mit den regulatorischen Anforderungen der Dekrete des Präsidenten der Republik Belarus vom 25. August 2006 Nr. 530 „Über Versicherungsaktivitäten“ vom 14. April 2014 Nr. 165 sind ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich vorübergehend dort aufhalten oder dort aufhalten, berechtigt Die Republik Belarus ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag, eine obligatorische Krankenversicherung mit einem belarussischen Versicherungsträger oder einen Krankenversicherungsvertrag mit einem ausländischen Versicherungsträger für den Fall einer medizinischen Notfallversorgung durch medizinische Einrichtungen abzuschließen.

Die Versicherungspolice bestätigt das Bestehen eines mit einer belarussischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen obligatorischen Krankenversicherungsvertrags und eines mit einer ausländischen Versicherungsorganisation abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags.

Der mit einem ausländischen Versicherungsträger abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag muss den Namen, den Standort, das aktuelle (Abrechnungs-)Konto des ausländischen Versicherungsträgers, den Nachnamen, den Vornamen und die Adresse des ausländischen Staatsbürgers enthalten.

seine Aktion auf das Territorium der Republik Belarus ausweiten; während des Aufenthalts eines ausländischen Staatsbürgers auf dem Territorium der Republik Belarus handeln;

eine Versicherungssumme (Haftungsgrenze) von mindestens 10.000 Euro vorsehen;

Versicherungsfälle wie die gesundheitliche Beeinträchtigung der versicherten Person aufgrund einer plötzlichen Krankheit oder eines Unfalls sind abgedeckt.

Verfügt ein ausländischer Staatsbürger nicht über einen Krankenversicherungsvertrag mit einem ausländischen Versicherungsträger, der die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, und weigert er sich, einen obligatorischen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, wird diesem ausländischen Staatsbürger in der durch Rechtsakte vorgeschriebenen Weise der Abschluss verweigert Überquerung der Staatsgrenze der Republik Belarus.

Das genannte Dekret definiert auch die Kategorie der ausländischen Staatsbürger und Staatenlosen, die nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterliegen, darunter:

Staats- und Regierungschefs ausländischer Staaten, Mitglieder von Parlaments- und Regierungsdelegationen sowie deren Familienangehörige und Begleitpersonen;

Leiter und Mitarbeiter ausländischer diplomatischer Vertretungen und Konsularbüros in Weißrussland und Russland sowie deren bei ihnen lebende Familienangehörige;

Beamte internationaler Organisationen, Repräsentanzen dieser Organisationen in Weißrussland und Russland sowie deren Familienangehörige, die bei ihnen leben;

Besatzungsmitglieder ausländischer Militärflugzeuge, ziviler Flugzeuge internationaler Fluggesellschaften, Besatzungen internationaler Züge am Flughafen oder an Bahnhöfen, ausländische Fahrzeuge im internationalen Verkehr;

ausländische Staatsbürger, die eine Anerkennung als Flüchtling beantragen; Bürger von Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft über die kostenlose Bereitstellung von Krankenwagen und medizinischer Notfallversorgung unterzeichnet wurden (Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien);

Bürger von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, denen gemäß dem am 27. März unterzeichneten Abkommen über die Bereitstellung medizinischer Versorgung für Bürger von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten kostenlos Krankenwagen und medizinische Notfallversorgung zur Verfügung gestellt werden , 1997 in Moskau;

ausländische Staatsbürger, die mit internationalen Zügen und Zivilflugzeugen internationaler Fluggesellschaften durch das Territorium der Republik Belarus reisen;

 
 
 

 

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