Verweigerung des Visums

 

Verweigerung des Einreisevisums oder der Einreise in die Republik Belarus.

Das Einreisevisum oder die Einreise in die Republik Belarus kann dem ausländischen Bürger in folgenden Fällen verweigert werden:

  1. wenn der Ausländer an der Grenzübergangsstelle die Grenzübergangsvorschriften bzw. Zollvorschriften verletzt hat – bis Beseitigung der Verletzung;
  2. wenn die Gültigkeitsdauer des Reisepasses weniger als 90 Tage über das voraussichtliche Ausreisedatum des Ausländers beträgt;
  3. wenn der Ausländer in der Republik Belarus oder in einem anderen Staat für die Verübung eines Verbrechens verurteilt ist, das als Straftat laut der Strafgesetzgebung der Republik Belarus anerkannt wird und die Strafe nicht gelöscht oder getilgt ist;
  4. wenn der Ausländer während seines Aufenthalts in der Republik Belarus mehrmals innerhalb von einem Jahr (zwei Male oder mehr) zur administrativen Verantwortung herangezogen wurde und die Frist, nach deren Ablauf die administrative Strafe als gelöscht gilt, nicht abgelaufen ist;
  5. wenn der Ausländer, auf den während seines Aufenthalts in der Republik Belarus die Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße auferlegt wurde, diese Geldstrafe rechtzeitig nicht bezahlt hat;
  6. wenn der Ausländer die ausreichende Finanzierung seines Aufenthalts in der Republik Belarus bzw. seiner Ausreise aus der Republik Belarus nicht nachweisen kann oder keine Garantien für diese Finanzierung in der Höhe und laut der Ordnung, die durch Ministerrat der Republik Belarus festgelegt sind, vorlegen kann;
  7. wenn während des letzten Aufenthalts des Ausländers in der Republik Belarus die Frist der Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist;
  8. wenn es Verdachtsgründe gibt, dass der Ausländer nach dem Ablauf der Frist des vorübergehenden Aufenthalts bzw. der Aufenthaltsbewilligung die Ausreise aus der Republik Belarus vermeiden kann;
  9. wenn der Aufenthalt eines Ausländers in der Republik Belarus gegen nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, gute Sitten, Gesundheit der Bevölkerung sowie auch gegen Rechte und Freiheiten der weißrussischen und sonstigen Bürger verstoßt;
  10. wenn durch zuständige Behörden des ausländischen Staates oder durch Weltorganisation laut dem internationalen Abkommen mit der Republik Belarus der Beschluss über die Einschränkung des Rechtes eines Ausländers auf die Einreise in die Staaten-Teilnehmer des internationalen Abkommens oder Staaten-Teilnehmer der internationalen Organisation gefasst wurde.

Wenn:

  1. bei der Vorlage der Dokumenten, die für die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Republik Belarus oder für die Fassung des Beschlusses über die Einreise in die Republik Belarus notwendig sind, vom Ausländer falsche Angaben gemacht wurden bzw. die Unterlagen und (oder) Angaben erteilt wurden, die gegen die Gesetzgebung der Republik Belarus verstoßen, darunter auch gefälschte, nachgemachte oder unechte Urkunden;
  2. wenn der Ausländer in die Liste der Personen aufgenommen ist, deren Einreise verboten oder unerwünscht ist;
  3. wenn die Republik Belarus den Ausländer als unannehmbare oder unwillkommene Person (persona non grata) erklärt hat;
  4. wenn es Angaben gibt, dass der Ausländer als Extremist oder Terrorist galt bzw. gilt, mit Extremismus, Terrorismus, Schmuggel und (oder) sonstiger Tätigkeit verbunden war bzw. ist, die auf die Gefährdung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus gerichtet ist, darunter auch illegaler Waffen-, Munitions-und Sprengstoffhandel, illegale Verkehr der Drogen und Psychopharmaka und deren Präkursore, Organisation der illegalen Migration der Ausländer, Menschenhandel;
  5. wenn der Ausländer, der Pflichtkrankenversicherung laut der gesetzlichen Normakten der Republik Belarus unterliegt, keinen Versicherungsvertrag mit der weißrussischen Versicherungsgesellschaft bzw. keinen Versicherungsvertrag mit der ausländischen Versicherungsgesellschaft, der in der Republik Belarus gültig ist, abgeschlossen hat;
  6. wenn der Ausländer von der Krankheit befallen ist, die in die Liste der für die Bevölkerung gesundheitsgefährdende Krankheiten aufgenommen ist.

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